Für Hausverwaltungen
Neuvermietung abgeben statt selbst erledigen.
Seit dem BGH-Urteil vom 21.05.2026 dürfen Sie für die Vermittlung Ihrer eigenen Verwaltungsobjekte keine Provision mehr berechnen – auch nicht vom Eigentümer. Geben Sie die Vermietung an uns ab: Kündigung und Datenblatt hochladen, wir lesen die Eckdaten aus und übernehmen ab da.
Auftrag aufnehmen
Kündigungsschreiben, Datenblatt, Grundriss – PDF oder Foto, bis 10 MB je Datei. Enter sendet, Umschalt + Enter macht einen Absatz.
- 1Dateien hochladenKündigung und Datenblatt hineinziehen. Kein Formular, kein Abtippen – der Assistent liest die Eckdaten selbst aus.
- 2Kontaktdaten ergänzenEr fragt nur nach, was in den Unterlagen wirklich fehlt.
- 3Auftrag erteilenEin Blick auf die Übersicht, ein Klick. Mehr ist nicht zu tun.
Danach übernehmen wir: Vermarktung, Auswahl mit Bonitätsprüfung, Vertrag und Übergabe mit Protokoll.
Zwei Kaltmieten zzgl. USt. zahlt der Eigentümer als Auftraggeber – fällig erst, wenn der Mietvertrag zustande kommt. Ihre Verwaltung zahlt nichts, der Mieter auch nicht.
Lieber vorher sprechen? 069 90 55 91 05
Der Anlass
Was sich am 21. Mai 2026 geändert hat
Dass ein Verwalter vom Mieter keine Provision verlangen darf, wenn er die Wohnung selbst verwaltet, stand schon länger fest. Neu ist: Der BGH hat entschieden, dass dieses Verbot ebenso gegenüber dem Vermieter gilt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, gleich ob als Klausel oder als Einzelabrede – und bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.
Genau diese Trennung bieten wir: SoWo Immobilien ist an keiner der Verwaltungen beteiligt, mit denen wir zusammenarbeiten, und keine ist an uns beteiligt.
Der entschiedene Fall
- 16.800 €
- zurückgeforderte Provisionen
- 13
- betroffene Vermietungen
- 2 Kaltmieten
- je Neuvermietung berechnet
Sie vermieten weiterhin selbst
Erlaubt und unverändert möglich. Die Neuvermietung ist dann Teil Ihrer Verwaltungsleistung und mit dem laufenden Honorar abgegolten – gesondert abrechnen können Sie sie nicht mehr.
Sie geben sie ab
An einen Dritten, der von Ihnen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. Gefordert ist eine klare Trennung zwischen verwaltender und makelnder Tätigkeit. Die Arbeit sind Sie los, das Honorar bleibt unberührt.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 21.05.2026, Az. I ZR 224/25, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. Diese Seite gibt den Inhalt der Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; wie sich das Urteil auf Ihre Verträge auswirkt, klären Sie bitte anwaltlich.
Häufige Fragen
Was Verwaltungen uns fragen
Mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. I ZR 224/25) hat der BGH zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz entschieden, dass ein Wohnungsvermittler keine Provision verlangen kann, wenn er zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung ist – und dass dieses Verbot nicht nur gegenüber dem Mieter gilt, sondern auch gegenüber dem Vermieter. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.
Doch, selbstverständlich. Sie dürfen die Neuvermietung Ihrer Verwaltungsobjekte weiterhin selbst erledigen – Sie können sie nur nicht mehr gesondert als Provision abrechnen. Sie ist dann Teil Ihrer Verwaltungsleistung und mit dem Verwalterhonorar abgegolten. Wer das nicht unentgeltlich leisten möchte, gibt sie an einen unabhängigen Dritten ab.
Der Eigentümer als Auftraggeber, nach dem Bestellerprinzip. Der Mieter zahlt nichts. Unsere Vergütung beträgt zwei Kaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer und wird erst mit dem Zustandekommen des Mietvertrags fällig – kommt keiner zustande, entsteht keine Forderung.
Nein, und das ist Absicht. Eine Zahlung an die übergebende Verwaltung wäre wirtschaftlich nahe an dem, was der BGH gerade untersagt hat, und nach § 667 BGB müsste ein Beauftragter herausgeben, was er aus dem Auftrag erlangt. Ohne diese Zahlung bleibt die Trennung der Rollen sauber – und Sie müssen dem Eigentümer nichts erklären. Ihr Vorteil ist die Arbeit, die Sie nicht mehr haben.
Sie liegen in einem nicht öffentlichen Speicher in Irland. Zur Auswertung werden Kündigungsschreiben und Datenblatt an unseren KI-Dienstleister übermittelt, der daraus die Eckdaten ausliest. Übernommen wird nur, was für die Vermietung gebraucht wird – keine Bankverbindung, kein Geburtsdatum, keine Angaben zu Gesundheit oder Familie. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.
Sie erhalten sofort eine Vorgangsnummer, und ein Mitarbeiter meldet sich zur Abstimmung. Wir sagen Ihnen dabei offen, wenn wir eine Einheit nicht gut betreuen können – etwa weil sie außerhalb unseres Gebiets liegt. Eine Absage ist ehrlicher als ein Auftrag, der liegen bleibt.
Ja. Es gibt keine Mindestanzahl. Ob eine Einheit aus Ihrem Bestand oder regelmäßig mehrere – beides ist möglich, und für eine laufende Zusammenarbeit stimmen wir den Ablauf gern einmal grundsätzlich ab.
Erst einmal grundsätzlich sprechen?
Wenn Sie regelmäßig Einheiten abgeben möchten, stimmen wir den Ablauf einmal ab – danach genügt der Assistent.