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SoWoImmobilien

Für Hausverwaltungen

Neuvermietung abgeben statt umsonst erledigen.

Seit dem BGH-Urteil vom 21.05.2026 dürfen Sie für die Vermittlung Ihrer eigenen Verwaltungsobjekte keine Provision mehr berechnen – auch nicht vom Eigentümer. Geben Sie die Vermietung an uns ab: Kündigung und Datenblatt hochladen, wir lesen die Eckdaten aus und übernehmen ab da.

  1. 1Sie laden hochKündigung und Datenblatt. Kein Abtippen.
  2. 2Wir lesen ausDie Eckdaten entstehen automatisch, Lücken werden benannt statt geraten.
  3. 3Wir melden unsPreis, Termine und Besichtigungen stimmen wir mit Ihnen ab.
  4. 4Sie bekommen den MietvertragAuswahl mit Bonitätsprüfung, Vertrag, Übergabe mit Protokoll.

Vermietungsauftrag

Schritt 1 von 5

Um welche Wohnung geht es?, Schritt 1 von 5

Um welche Wohnung geht es?

Zwei Kaltmieten zzgl. USt. vom Eigentümer, 0,5 Kaltmieten für Ihre Verwaltung – fällig erst, wenn der Mietvertrag zustande kommt. Der Mieter zahlt nichts.

Lieber vorher sprechen? 069 90 55 91 05

Zum Urteil

BGH, Urteil vom 21.05.2026, Az. I ZR 224/25, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. Diese Seite gibt den Inhalt der Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; wie sich das Urteil auf Ihre Verträge auswirkt, klären Sie bitte anwaltlich.

Der Anlass

Was sich am 21. Mai 2026 geändert hat

Dass ein Verwalter vom Mieter keine Provision verlangen darf, wenn er die Wohnung selbst verwaltet, stand schon länger fest. Neu ist: Der BGH hat entschieden, dass dieses Verbot ebenso gegenüber dem Vermieter gilt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, gleich ob als Klausel oder als Einzelabrede – und bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.

Im entschiedenen Fall hatte eine Verwaltung zwei Kaltmieten je Neuvermietung berechnet und musste rund 16.800 Euro für dreizehn Vermietungen erstatten.

Damit bleiben zwei Wege. Entweder Sie erledigen die Neuvermietung weiterhin selbst – dann ist sie Teil Ihrer Verwaltungsleistung und mit dem laufenden Honorar abgegolten. Oder Sie geben sie an einen Dritten ab, der von Ihnen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. Gefordert ist eine klare Trennung zwischen verwaltender und makelnder Tätigkeit.

Genau diese Trennung bieten wir: SoWo Immobilien ist an keiner der Verwaltungen beteiligt, mit denen wir zusammenarbeiten, und keine ist an uns beteiligt.

Konditionen

Was es kostet – und wer was bekommt

2 Kaltmieten

zzgl. USt.

Unsere Vergütung, zahlbar vom Eigentümer als Auftraggeber. Fällig erst, wenn der Mietvertrag zustande kommt. Der Mieter zahlt nichts.

0,5 Kaltmieten

Tippgeberentgelt

Für Ihre Verwaltung, nach Abschluss. Voraussetzung ist die Zustimmung des Eigentümers – warum, steht direkt daneben.

Warum wir nach der Zustimmung des Eigentümers fragen. Ihre Verwaltung handelt für den Eigentümer. Nach § 667 BGB hat ein Beauftragter herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt – ein Entgelt dafür, dass ein Auftrag zu uns gelenkt wird, gehört dazu, solange der Eigentümer nichts davon weiß.

Offengelegt und freigegeben ist die Beteiligung ein gewöhnliches Zuträgerentgelt. Deshalb die Bestätigung im Formular: Sie kostet Sie einen Klick und nimmt beiden Seiten ein Risiko ab.

Wir beurteilen nicht, ob eine Beteiligung in Ihrem Verwaltervertrag zulässig ist – das kann nur Ihre Rechtsberatung. Wenn Ihr Vertrag mit dem Eigentümer solche Zahlungen ausschließt, gilt Ihr Vertrag.

Häufige Fragen

Was Verwaltungen uns fragen

Mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. I ZR 224/25) hat der BGH zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz entschieden, dass ein Wohnungsvermittler keine Provision verlangen kann, wenn er zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung ist – und dass dieses Verbot nicht nur gegenüber dem Mieter gilt, sondern auch gegenüber dem Vermieter. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.

Doch, selbstverständlich. Sie dürfen die Neuvermietung Ihrer Verwaltungsobjekte weiterhin selbst erledigen – Sie können sie nur nicht mehr gesondert als Provision abrechnen. Sie ist dann Teil Ihrer Verwaltungsleistung und mit dem Verwalterhonorar abgegolten. Wer das nicht unentgeltlich leisten möchte, gibt sie an einen unabhängigen Dritten ab.

Der Eigentümer als Auftraggeber, nach dem Bestellerprinzip. Der Mieter zahlt nichts. Unsere Vergütung beträgt zwei Kaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer und wird erst mit dem Zustandekommen des Mietvertrags fällig – kommt keiner zustande, entsteht keine Forderung.

Für die Vermittlung des Auftrags erhält Ihre Verwaltung 0,5 Kaltmieten. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer diese Beteiligung kennt und ihr zugestimmt hat – das bestätigen Sie im Formular. Der Grund ist nicht Förmelei: Ein Beauftragter muss nach § 667 BGB herausgeben, was er aus dem Auftrag erlangt. Offengelegt und freigegeben ist die Beteiligung sauber, verschwiegen wäre sie angreifbar.

Sie liegen in einem nicht öffentlichen Speicher in Irland. Zur Auswertung werden Kündigungsschreiben und Datenblatt an unseren KI-Dienstleister übermittelt, der daraus die Eckdaten ausliest. Übernommen wird nur, was für die Vermietung gebraucht wird – keine Bankverbindung, kein Geburtsdatum, keine Angaben zu Gesundheit oder Familie. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.

Sie erhalten sofort eine Vorgangsnummer, und ein Mitarbeiter meldet sich zur Abstimmung. Wir sagen Ihnen dabei offen, wenn wir eine Einheit nicht gut betreuen können – etwa weil sie außerhalb unseres Gebiets liegt. Eine Absage ist ehrlicher als ein Auftrag, der liegen bleibt.

Ja. Es gibt keine Mindestanzahl. Ob eine Einheit aus Ihrem Bestand oder regelmäßig mehrere – beides ist möglich, und für eine laufende Zusammenarbeit stimmen wir den Ablauf gern einmal grundsätzlich ab.

Erst einmal grundsätzlich sprechen?

Wenn Sie regelmäßig Einheiten abgeben möchten, stimmen wir den Ablauf einmal ab – danach genügt das Formular.