Nachlassimmobilie
Eine Immobilie geerbt?
Wir schätzen den Wert kostenlos ein, verkaufen für Sie am Markt – oder kaufen selbst, wenn Ihnen das lieber ist. Auch bei Erbengemeinschaften und wenn Sie nur Ihren Erbanteil abgeben wollen.
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – drei Schritte, keine Unterlagen nötig, unverbindlich. Lieber sprechen? 069 90 55 91 05
Geerbte Immobilie
Schritt 1 von 4
Wie ist die Erbfolge geregelt, und woran denken Sie?, Schritt 1 von 4
Wie ist die Erbfolge geregelt, und woran denken Sie?
Wenn Sie etwas noch nicht wissen, wählen Sie einfach „Noch nicht geklärt“.
Eine Frist eilt wirklich
Ein Erbe lässt sich nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen (§ 1944 BGB). Wenn möglicherweise Schulden auf der Immobilie lasten, klären Sie das zuerst – mehr dazu unten.
Offen gesagt
Wir sind Bewerter und möglicher Käufer zugleich.
Wer Ihnen sagt, was Ihre Immobilie wert ist, und sie zugleich kaufen möchte, hat ein Eigeninteresse an einer niedrigen Zahl. Deshalb halten wir uns an drei Regeln, an denen Sie uns messen können.
Sie bekommen immer zwei Zahlen
Was am Markt erzielbar wäre – und unser Ankaufangebot. Nebeneinander, mit Begründung.
Die Markteinschätzung erhalten Sie schriftlich, auch ohne Auftrag
Sie können damit zu einem anderen Makler gehen. Eine Einschätzung, die man nur gegen Unterschrift bekommt, ist keine Einschätzung.
Wir raten ab, wenn ein Verkauf an uns nicht das Beste für Sie ist
Bei einer gepflegten Wohnung in guter Lage bringt eine ordentliche Vermarktung mehr, als wir bieten können.
Fristen
Was wirklich eilt – und was nicht
Der Verkauf hat Zeit. Zwei andere Dinge nicht.
6 Wochen: annehmen oder ausschlagen
Ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB); im Ausland sechs Monate. Danach gilt das Erbe als angenommen – mitsamt der Schulden. Bei Zweifeln kurzfristig zum Notariat oder zur Rechtsanwaltskanzlei.
2 Jahre: Grundbuch gebührenfrei
Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, kostet sie nichts. Danach richten sich die Gebühren nach dem Wert. Geld, das man durch Abwarten verliert.
Alles Übrige darf dauern. Niemand sollte in einer Trauerphase zu einer Entscheidung gedrängt werden, die sich über Jahrzehnte auswirkt – und wer unter Zeitdruck verkauft, verkauft schlechter.
Die Möglichkeiten
Drei Wege – keiner ist grundsätzlich der beste.
Behalten und vermieten
Dafür
Wertsteigerung bleibt bei Ihnen, kein Verkaufserlös, der besteuert werden könnte.
Dagegen
Verwaltungsaufwand, gebundenes Kapital – und alle Erben müssen sich dauerhaft einig bleiben.
Verkauf über uns
Dafür
In der Regel der höchste Erlös. Sie sehen alle Angebote und entscheiden.
Dagegen
Dauert länger, Besichtigungen in der Wohnung des Verstorbenen, Provision nach §§ 656c, 656d BGB.
Direktankauf durch uns
Dafür
Ein Termin, keine Besichtigungen, keine Provision. Zustand egal – auch voll eingerichtet.
Dagegen
Der Preis liegt unter dem, was eine gute Vermarktung erreichen kann.
Mehrere Erben
Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig wird
Der häufigste Grund, warum geerbte Immobilien jahrelang leer stehen, ist kein rechtliches Problem, sondern ein familiäres.
Für den Verkauf der Immobilie müssen alle Miterben zustimmen. Blockiert einer, bleiben zwei Wege – und sie unterscheiden sich stark im Ergebnis.
Erbanteil verkaufen. Jeder Miterbe kann seinen Anteil abgeben, ohne die anderen zu fragen. Notariell beurkundet, mit zweimonatigem Vorkaufsrecht der übrigen Miterben (§ 2034 BGB). Der schnellste Weg für den, der heraus möchte. Wir kaufen Erbanteile an – und finanzieren auch Miterben, die den Anteil eines anderen übernehmen wollen.
Teilungsversteigerung. Jeder kann sie beantragen, niemand kann sie verhindern. Der Preis dafür ist hoch: Versteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter einem freihändigen Verkauf, dazu kommen Verfahrenskosten und oft mehr als ein Jahr Dauer. Wir raten dazu erst, wenn alles andere versucht wurde.
Das erklärt Mechanismen und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall sind ein Notariat oder eine auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei zuständig – und für steuerliche Fragen, etwa zur Erbschaftsteuer oder zur Zehnjahresfrist beim Verkauf, Ihre Steuerberatung. Klären Sie die steuerliche Seite, bevor Sie verkaufen: danach lässt sich wenig gestalten.
Häufige Fragen
Was Erben uns am häufigsten fragen
Für den Verkauf gibt es keine Frist – die Immobilie läuft Ihnen nicht davon. Zeitkritisch ist nur die Frage, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen: Ausschlagen können Sie nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB). Das ist wichtig, wenn Schulden auf der Immobilie lasten. Sprechen Sie dann kurzfristig mit einem Notariat oder einer Rechtsanwaltskanzlei.
Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, genügt das dem Grundbuchamt in der Regel (§ 35 GBO). Nur bei handschriftlichem Testament oder ohne Testament wird meist ein Erbschein verlangt.
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Berichtigung gebührenfrei, danach richten sich die Gebühren nach dem Wert der Immobilie. Diese Frist wird häufig übersehen – es ist der einzige Betrag, den man durch bloßes Abwarten verliert.
Ein Verkauf der Immobilie braucht die Zustimmung aller. Kommt sie nicht zustande, kann ein einzelner Erbe seinen Erbanteil verkaufen – ohne Zustimmung der anderen, aber notariell beurkundet und mit einem zweimonatigen Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB). Der letzte Weg ist die Teilungsversteigerung; sie bringt meist deutlich weniger und sollte die Ausnahme bleiben.
Ja, wir kaufen geerbte Immobilien und Erbanteile in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet auch auf eigene Rechnung – ohne Besichtigungen, ohne Provision, zu einem Termin, den Sie bestimmen. Sie bekommen dabei immer beides: unsere Einschätzung des Marktwerts und unser Angebot.
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher teilen sich Verkäufer und Käufer die Provision; der Verkäufer trägt mindestens die Hälfte (§§ 656c, 656d BGB). Die Höhe steht vor Beauftragung in unserem Angebot. Kaufen wir selbst, entsteht keine Provision.
Nein. Beim Direktankauf übernehmen wir das Objekt so, wie es ist. Werfen Sie nur nichts weg, bevor die Unterlagen gesichtet sind – Versicherungspolicen, Handwerkerrechnungen und Grundrisse tauchen oft in Schubladen wieder auf und sind bares Geld wert.
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