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SoWoImmobilien

Verwalterwechsel

Hausverwaltung wechseln – ohne Lücke in der Betreuung.

Ein Verwalterwechsel gelingt in fünf Schritten: Vertrag und Kündigungsfrist prüfen, schriftlich kündigen, Übernahmestichtag festlegen, Unterlagen anfordern und Mieter sowie Dienstleister informieren. Wir übernehmen die Abstimmung mit der bisherigen Verwaltung und dokumentieren, welche Unterlagen vorliegen und welche fehlen.

Was Sie selbst tun müssen

  1. 01Kündigungsfrist im Verwaltervertrag prüfen
  2. 02Schriftlich und nachweisbar kündigen
  3. 03Uns den Stichtag mitteilen

Die Kündigung muss von Ihnen als Eigentümer ausgehen. Wir können sie vorbereiten, aber nicht in Ihrem Namen aussprechen.

Anzeichen

Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Ein einzelner Vorfall ist kein Grund. Ein Muster über Monate schon.

  • Rückfragen bleiben über Wochen unbeantwortet.
  • Mängel werden gemeldet, aber nicht bearbeitet.
  • Betriebskostenabrechnungen kommen verspätet oder sind nicht prüfbar.
  • Sie erfahren von Vorgängen erst durch Ihre Mieter.
  • Mietrückstände werden nicht konsequent verfolgt.
  • Handwerkerrechnungen lassen sich keinem Auftrag zuordnen.
  • Sie führen eine eigene Liste, weil Sie der Verwaltung nicht vertrauen.
  • Bei Eigentümerfragen fehlt ein fester Ansprechpartner.

Ablauf

Der Wechsel in fünf Schritten

  1. 01

    Vertrag prüfen

    Laufzeit und Kündigungsfrist des bestehenden Verwaltervertrags feststellen.

  2. 02

    Schriftlich kündigen

    Kündigung fristgerecht und nachweisbar an die bisherige Verwaltung senden.

  3. 03

    Übernahmetermin

    Stichtag festlegen, ab dem wir die Vorgänge führen.

  4. 04

    Unterlagen anfordern

    Wir fordern die Unterlagen an und prüfen sie auf Vollständigkeit.

  5. 05

    Beteiligte informieren

    Mieter, Dienstleister und Versorger erhalten die neuen Kontaktdaten.

Übergabe

Diese Unterlagen fordern wir an

Fehlt etwas, dokumentieren wir das und fordern schriftlich nach.

  • Mietverträge samt Nachträgen und Indexvereinbarungen
  • Mieterliste mit Sollmieten und Zahlungsstand
  • Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre
  • Nachweise über Kautionen und deren Anlage
  • Versicherungsunterlagen und Schadensakten
  • Wartungs- und Dienstleistungsverträge
  • Unterlagen zu offenen Instandhaltungsmaßnahmen
  • Zählerstände und Übergabeprotokolle
  • Energieausweis und technische Unterlagen

Keine Rechtsberatung

Angaben zu Fristen und Herausgabepflichten sind eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist Ihr Vertrag. Bei Streit über die Herausgabe von Unterlagen oder Geldern ziehen Sie bitte rechtlichen Rat hinzu.

Häufige Fragen

Fragen zum Verwalterwechsel

Wenn die Zusammenarbeit dauerhaft Aufwand bei Ihnen erzeugt statt ihn zu verringern. Konkrete Anzeichen sind ausbleibende Rückmeldungen, unbearbeitete Mängel, verspätete oder nicht prüfbare Abrechnungen und fehlende Nachvollziehbarkeit von Kosten. Ein einzelner Fehler rechtfertigt keinen Wechsel – ein Muster schon.

Das richtet sich nach Ihrem Vertrag. Bei Mietverwaltungsverträgen sind Laufzeiten mit Kündigungsfristen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten üblich, teilweise mit automatischer Verlängerung. Prüfen Sie die Regelung in Ihrem Vertrag; bei Unklarheiten lassen Sie sie rechtlich bewerten. Wir übernehmen keine Kündigung in Ihrem Namen.

Nach Beendigung des Verwaltervertrags ist die bisherige Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, die zum Objekt gehörenden Unterlagen und vereinnahmten Gelder herauszugeben und Rechenschaft zu legen. Verzögert sich die Herausgabe, dokumentieren wir das und fordern schriftlich nach.

Ein Stichtag zum Monats- oder Jahresbeginn erleichtert die Abgrenzung von Zahlungen und Abrechnungszeiträumen. Ein Wechsel mitten in einem Abrechnungszeitraum ist möglich, erhöht aber den Abstimmungsaufwand bei der Betriebskostenabrechnung.

Ja, und das ist beabsichtigt. Mieter erhalten eine schriftliche Information mit den neuen Kontaktdaten, den Servicezeiten und dem Weg für Schadensmeldungen. Zahlungsdaten ändern sich nur, wenn das erforderlich ist – in diesem Fall gesondert und deutlich angekündigt.

Wenn Sie fristgerecht kündigen und der Übernahmestichtag auf das Ende des Altvertrags fällt, nicht. Läuft der alte Vertrag noch, während wir bereits arbeiten, klären wir vorher schriftlich, welche Leistungen ab wann vergütet werden.

Sie verwalten eine Eigentümergemeinschaft? Hinweise zur WEG-Selbstverwaltung

Wechsel unverbindlich prüfen lassen

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