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Verwaltung

WEG-Verwaltung: Aufgaben, Pflichten und Rechte im Überblick

8 Min. LesezeitAktualisiert am SoWo Immobilien GmbH

Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird Mitglied einer Gemeinschaft, die er sich nicht ausgesucht hat. Wie gut das funktioniert, hängt an zwei Dingen: einer Verwaltung, die ihre Aufgaben kennt, und Eigentümern, die ihre Rechte kennen. Dieser Überblick erklärt beides – als Einordnung, nicht als Rechtsberatung.

Was die Reform von 2020 geändert hat

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat zum 1. Dezember 2020 die Rollen neu verteilt. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach außen und darf Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung selbst entscheiden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig – sie kann klagen und verklagt werden.

Für Eigentümer bedeutet das mehr Handlungsfähigkeit, aber auch weniger Kontrolle im Einzelfall. Wo früher jede Kleinigkeit beschlossen wurde, entscheidet heute der Verwalter. Der Ausgleich liegt in der Rechenschaft: Was er entscheidet, muss er belegen können.

Die Kernaufgaben des Verwalters

§ 27 WEG umschreibt die Befugnisse, die eigentliche Arbeit ist konkreter. Sie zerfällt in drei Bereiche.

  • Kaufmännisch: Wirtschaftsplan aufstellen, Hausgeld einziehen, Zahlungen leisten, Buchhaltung führen, Jahresabrechnung erstellen, Rücklage verwalten und getrennt vom eigenen Vermögen halten.
  • Technisch: Zustand des Gemeinschaftseigentums überwachen, Erhaltungsmaßnahmen veranlassen, Wartungsverträge steuern, Angebote einholen und vergleichen, Gewährleistungsfristen im Blick behalten.
  • Organisatorisch: Eigentümerversammlung einberufen und leiten, Beschlüsse durchführen, die Beschluss-Sammlung führen, Beschlüsse und Protokolle zugänglich halten.

Die Beschluss-Sammlung nach § 24 Absatz 7 WEG ist mehr als eine Formalie. Sie ist die einzige verlässliche Auskunft darüber, was in einer Gemeinschaft gilt – und beim Kauf einer Wohnung das aufschlussreichste Dokument überhaupt.

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau: Er schätzt die Kosten des kommenden Jahres und verteilt sie auf die Einheiten. Daraus ergibt sich das monatliche Hausgeld. Beschlossen wird nicht der Plan als Ganzes, sondern die Vorschüsse, die daraus folgen.

Die Jahresabrechnung ist der Rückblick: Sie stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dar und weist für jede Einheit aus, ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung entsteht. Beschlossen wird die Abrechnungsspitze, also die Differenz zu den geleisteten Vorschüssen.

Beide Dokumente müssen für einen Eigentümer ohne kaufmännische Ausbildung nachvollziehbar sein. Eine Abrechnung, die man nur mit Erläuterung versteht, erfüllt diesen Maßstab nicht.

Eigentümerversammlung und Beschlüsse

Die Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen, und die Einladung muss die Gegenstände der Beschlussfassung so genau bezeichnen, dass jeder erkennt, worüber abgestimmt wird. Ein Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ trägt keinen Beschluss.

Seit der Reform ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Das beschleunigt Entscheidungen, macht die Teilnahme aber wichtiger: Wer fehlt, wird überstimmt, auch wenn nur wenige anwesend sind.

Beschlüsse fasst die Gemeinschaft in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch bauliche Veränderungen brauchen seit 2020 nur noch eine einfache Mehrheit – wer sie verlangt und wer davon profitiert, trägt allerdings die Kosten. Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, muss ihn innerhalb eines Monats anfechten; danach ist er wirksam, selbst wenn er fehlerhaft zustande kam.

Die Monatsfrist zur Anfechtung ist die härteste Frist im Wohnungseigentumsrecht. Sie läuft ab Beschlussfassung, nicht ab Zugang des Protokolls.

Ihre Rechte als Eigentümer

Die Gemeinschaft entscheidet, aber Sie sind nicht auf Wohlwollen angewiesen. Diese Rechte stehen Ihnen zu.

  • Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, einschließlich der Belege zur Jahresabrechnung.
  • Auskunft über den Stand beschlossener Maßnahmen und über die Höhe der Rücklage.
  • Einberufung einer Versammlung, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer sie verlangt.
  • Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG.
  • Anfechtung von Beschlüssen binnen eines Monats.
  • Erhaltungsmaßnahmen verlangen, wenn das Gemeinschaftseigentum Schaden nimmt – hier ist Untätigkeit keine Option der Gemeinschaft.

Hausgeld, Rücklage und Sonderumlage

Das Hausgeld deckt die laufenden Kosten und speist die Erhaltungsrücklage. Eine ausreichend gefüllte Rücklage ist das beste Zeichen für eine gut geführte Gemeinschaft – und beim Kauf ein harter Werteinflussfaktor.

Reicht die Rücklage für eine anstehende Maßnahme nicht, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage. Sie trifft alle Eigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil, auch wenn sie gegen die Maßnahme gestimmt haben.

Wer eine Wohnung kauft, sollte deshalb nicht nur die Rücklage prüfen, sondern die Protokolle der letzten drei Jahre lesen. Dort steht, was absehbar ansteht – und eine beschlossene, aber noch nicht bezahlte Maßnahme geht auf den Erwerber über.

Selbstverwaltung als Alternative

Kleine Gemeinschaften verwalten sich häufig selbst. Das ist zulässig und kann gut funktionieren, wenn jemand die Aufgabe verlässlich übernimmt und die Fristen im Blick behält. Kritisch wird es beim Wechsel dieser Person, bei Streit oder wenn Unterlagen nicht auffindbar sind.

Wer diesen Weg geht, braucht eine geordnete Ablage: Beschlüsse mit Datum und Wortlaut, Abrechnungen, Verträge, offene Vorgänge. Genau dafür ist WEGnavigator gebaut – eine Plattform, mit der Gemeinschaften ihre Verwaltung selbst führen, ohne dass Wissen an einzelnen Personen hängt.

SoWo Immobilien übernimmt keine WEG-Mandate. Wir sagen das offen, weil eine Verwaltung, die man nur nebenbei betreibt, niemandem hilft. Für Mietobjekte sind wir der richtige Ansprechpartner, für Eigentümergemeinschaften nicht.

Häufige Fragen

Mindestens einmal im Jahr. Zusätzlich ist eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.

Seit der Reform von 2020 genügt eine einfache Mehrheit. Die Kosten trägt jedoch grundsätzlich derjenige, der die Maßnahme verlangt hat oder von ihr profitiert – nicht automatisch die gesamte Gemeinschaft.

Einen Monat ab Beschlussfassung. Die Frist läuft unabhängig davon, wann Sie das Protokoll erhalten. Nach Ablauf ist der Beschluss wirksam, auch wenn er fehlerhaft zustande kam.

Ja. Ein wirksam gefasster Beschluss bindet alle Eigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil, unabhängig vom eigenen Abstimmungsverhalten. Wer den Beschluss für rechtswidrig hält, muss ihn innerhalb der Monatsfrist anfechten.

Ja, das ist zulässig und bei kleinen Gemeinschaften verbreitet. Entscheidend ist eine geordnete Dokumentation von Beschlüssen, Abrechnungen und Fristen, damit das Wissen nicht an einer einzelnen Person hängt.

Einordnung, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 30.07.2026 wieder und erklärt allgemeine Zusammenhänge. Er ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze und Verordnungen ändern sich; für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, bei steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberatung.

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